I. Errichtung der Stiftung
Der Lions Club Bern errichtet unter dem Namen Stiftung des Lions Club Bern eine Stiftung mit Sitz in Bern. Der Stifter tritt der Stiftung seinen Erbteil am Nachlass der am 22. März 2014 verstorbenen Frau Rosmarie Bellmont-Flückiger sel., 24.03.1931, von Schwyz SZ und Basel BS, Witwe des am 27. September 2011 verstorbenen Herrn Werner Bellmont, wohnhaft gewesen an der Schosshaldenstrasse 22A, 3006 Bern, ab. Die Stiftung hat damit gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB Anspruch auf den Anteil, der dem Stifter aus der Erbteilung zugewiesen wird.
Der Anspruch, welcher dem Stifter aus der Erbteilung des Nachlasses von Frau Rosmarie Bellmont-Flückiger sel. zugewiesen wird, wird der Stiftung als Anfangskapital gewidmet.
Die Stiftung bezweckt die Förderung und finanzielle Unterstützung gemeinnütziger, humanitärer und sozialer Projekte sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen oder steuerbefreite Institutionen.
Sie beachtet dabei grundsätzlich die Werte und Charity-Programme der internationalen Lions-Bewegung sowie des Lions Club Bern in den Bereichen
- Sehbehinderung
- Förderung der Jugend (Sport, Musik, Kunst, internationaler Austausch, gesellschaftliche Integration)
- kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen, welche aus physischen, psychischen und sozialen Gründen benachteiligt sind.
Die Stiftung untersteht den nachfolgenden Bestimmungen:
II. Statuten
Artikel 1 – Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Stiftung des Lions Club Bern besteht eine selbständige Stiftung im Sinn von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Bern. Die Sitzverlegung an einen anderen Ort in der Schweiz bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Artikel 2 -Zweck
2.1 Die Stiftung bezweckt die Förderung und finanzielle Unterstützung gemeinnütziger, humanitärer und sozialer Projekte sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen oder steuerbefreite Institutionen.
Sie beachtet dabei grundsätzlich die Werte und Charity-Programme der internationalen Lions-Bewegung sowie des Lions Club Bern in den Bereichen
- Sehbehinderung
- Förderung der Jugend (Sport, Musik, Kunst, internationaler Austausch, gesellschaftliche Integration)
- kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen, welche aus physischen, psychischen und sozialen Gründen benachteiligt sind.
2.2 Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung prioritär in der Grossregion Bern-Mittelland tätig.
Artikel 3 – Umsetzung des Zweckes
3.1 Die Stiftung konzipiert eigene dem Stiftungszweck entsprechende Aktivitäten, welche entweder eigenständig finanziert werden oder der Vermehrung des Stiftungsvermögens (z.B. Wohltätigkeitsveranstaltungen) dienen.
Sie führt diese Aktivitäten grundsätzlich selbständig durch. Der Stiftungsrat kann hierfür in Ausnahmefällen den Beizug von sachverständigen Dritten beschliessen. Eine allfällige Entschädigung erfolgt maximal nach marktüblichen Ansätzen.
3.2 (Finanzielle) Unterstützung richtet sie prioritär an Projekte und Institutionen aus, welche die Selbsthilfe fördern («Hilfe zur Selbsthilfe»).
3.3 Destinatäre können natürliche und juristische Personen, Personengesamtheiten und Institutionen irgendwelcher Art sowie Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts sein.
3.4 Der Zweck der Stiftung ist ausschliesslich gemeinnützig im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern und Art. 83 des Berner Steuergesetzes. Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck.
3.5 Der Stifter behält sich ausdrücklich das Recht gemäss Art. 86a ZGB zur Änderung des Zweckes vor.
3.6 Gewinn und Kapital der Stiftung sind ausschliesslich dem vorstehend genannten Zweck gewidmet.
Artikel 4 – Vermögen
4.1. Der Stifter widmet der Stiftung als Anfangsvermögen den Anspruch, welcher ihm aus der Erbteilung des Nachlasses von Frau Rosmarie Bellmont Flückiger sel. zugewiesen wird.
4.2. Weitere Zuwendungen des Stifters oder anderer Personen sind jederzeit möglich.
4.3. Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Soweit es sich nicht um Sachwerte handelt, ist das Vermögen sinngemäss nach der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund lnvalidenvorsorge (BW2) anzulegen.
Artikel 5 – Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat
- die Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde die Befreiung von der Revisionspflicht verfügt wurde.
Artikel 6 – Stiftungsrat und Zusammensetzung
6.1 Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei bis maximal fünf Personen. Diese müssen bei ihrer Wahl und anschliessend während ihrer gesamten Amtsdauer Mitglied im Lions Club Bern sein.
6.2 Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsrat entscheidet über die Ausrichtung von Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, an welche ausserordentliche arbeitsintensive Aufgaben übertragen werden.
6.3 Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- zwei bis vier Mitgliedern.
Artikel 7 – Konstituierung und Ergänzung
7.1 Die Mitglieder und der Präsident des Stiftungsrats werden durch den Vorstand des Stifters bestellt und abberufen. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selber. Aus dem Stiftungsrat austretende Personen sind durch für den Stiftungszweck qualifizierte und engagierte Personen zu ersetzen.
Der Stiftungsrat bestimmt die zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
7.2 Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beträgt aber in jedem Fall höchstens drei volle Amtsdauern. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen. Angefangene Amtsdauern werden bei der Amtszeitbeschränkung nicht angerechnet.
7.3 Die Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Artikel 8 – Kompetenzen
8.1 Dem Stiftungsrat obliegt die Leitung der Stiftung und die Vertretung nach aussen. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Stiftungsurkunde und den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:
- Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts.
8.2 Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement erlassen.
8.3 Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
8.4 Der Stiftungsrat kann aus den Reihen der Mitglieder des Lions Club Bern einen Geschäftsführer bezeichnen, der nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss.
Artikel 9 – Beschlussfassung
9.1 Der Stiftungsrat trifft sich mindestens einmal jährlich. Die Einberufung zu den Sitzungen des Stiftungsrates erfolgt grundsätzlich 30 Tage vor dem Sitzungstermin.
9.2 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr, sofern in dieser Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
9.3 Sind sämtliche Mitglieder des Stiftungsrats damit einverstanden, können Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse kommen zustande, wenn die Mehrheit aller Stiftungsratsmitglieder dem Antrag zustimmt.
9.4 Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.
Artikel 10 – Reglemente
Der Stiftungsrat kann weitere Reglemente erlassen. Die Reglemente können vom Stiftungsrat im Rahmen der Zweckbestimmungen geändert werden. Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Artikel 11 – Revisionsstelle
11.1 Der Stiftungsrat bezeichnet eine Revisionsstelle (Art. 83b ZGB).
11.2 Als Revisionsstelle können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
11. 3 Ist die Stiftung zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss der Stiftungsrat als Revisionsstelle eine/n zugelassene/n Revisionsexperten/expertin oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; Art. 727b OR) wählen.
11.4 Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann der Stiftungsrat als Revisionsstelle auch eine/n zugelassene/n Revisor/in nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; Art. 727c OR) wählen.
11.5 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Stiftungsrat kann der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).
11.6 Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung (Art. 83c ZGB).
Artikel 12 – Änderung der Stiftungsurkunde
Der Stiftungsrat kann mit einstimmigem Beschluss bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinn von Artikel 85, 86 und 86b ZGB beantragen.
Artikel 13 – Aufhebung der Stiftung
13.1 Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) erfolgen.
13.2 Der Stiftungsrat kann mit einstimmigem Beschluss bei der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Stiftung beantragen.
13.3 Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Sitz in der Schweiz zu. Eine Fusion ist nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz möglich. Ein Rückfall von Stiftungsvermögenan den Stifter oder dessen Rechtsnachfolgende ist ausgeschlossen.
13.4 Die Liquidation der Stiftung wird vom letzten Stiftungsrat durchgeführt.
13.5 Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
III. Ernennung der Mitglieder des ersten Stiftungsrats und der Revisionsstelle
Der Stifter ernennt als Mitglieder des ersten Stiftungsrats:
- Herr Raphael Weibel, in Gümligen, Präsident des Stiftungsrats
- Herr Dominique Charles Joseph Folletete, in Bremgarten b. Bern, Vizepräsident des Stiftungsrats
- Herr Urspeter Eugen Meyer, in Köniz, Mitglied des Stiftungsrats
- Herr Peter Paul Rub, in Kirchlindach, Mitglied des Stiftungsrats
- Herr Sergio Zanelli, in Zollikofen, Mitglied des Stiftungsrats
Die genannten Personen erklären ihre Wahlannahme durch Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung.
Als Revisionsstelle ernannt wird:
Die KPMG AG, in Muri bei Bern, CHE 229.062.543. Die KPMG AG hat mit Schreiben vom 30. April 2015 die Annahme ihrer Wahl erklärt. Das Wahlannahmeschreiben wird dem Handelsregisteramt des Kantons Bern als Beleg zugestellt.
IV. Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsraufsicht.
V. Schlussbestimmungen
Diese Urkunde ist für den Stifter, die Stiftung, das Handelsregisteramt des Kantons Bern und die Aufsichtsbehörde vierfach auszufertigen.
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